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   LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 350/02   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 350/02 (https://dejure.org/2003,57042)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25.06.2003 - L 3 KA 350/02 (https://dejure.org/2003,57042)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25. Juni 2003 - L 3 KA 350/02 (https://dejure.org/2003,57042)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • SG Hannover - S 21 KA 165/01
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 350/02
 
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  • BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 350/02
    Dieser enthält im Wesentlichen drei Regelungen im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X ; zu vergleichbaren Korrekturbescheiden ebenso: BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 42):.

    Wie das BSG jedoch zu vertragsärztlichen Honorarbescheiden der vorliegenden Art entschieden hat (SozR 3-2500 § 85 Nr. 42), weisen diese zwar "deutliche Bezüge zum Rechtsinstitut des vorläufigen Verwaltungsaktes auf", sind aber nicht gänzlich den hierfür geltenden Regelungen unterworfen.

    Wie das BSG (grundlegend SozR 3-2500 § 85 Nr. 42; zuletzt Urteile vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 26/01 R und B 6 KA 29/01 R) mit überzeugender Begründung zum vertragsärztlichen Bereich entschieden hat, berechtigen die in den Bundesmantelverträgen enthaltenen Vorschriften über die sachlich-rechnerische Berichtigung die Kassenärztlichen Vereinigungen generell zur Rücknahme unrichtiger und rechtswidriger Honorarbescheide.

    Insbesondere dann, wenn im Zeitpunkt der Honorarverteilung noch Ungewissheit über die generellen (Rechts-)Grundlagen der Honorarverteilung bestehen, kann dem durch die Vorläufigkeit von Honorarbescheiden Rechnung getragen werden, so dass die Honorarbescheide im Regelfall später berichtigt werden können, wenn sich ergibt, dass die der Honorarverteilung zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen fehlerhaft und rechtswidrig waren (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 42).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2500 § 85 Nr. 42) ist bei Fehlern in Honorarbescheiden, die in den Verantwortungsbereich der KV fallen, den Interessen des einzelnen Vertrags(zahn)arztes an der Kalkulierbarkeit seiner Einnahmen aus vertrags(zahn)ärztlicher Tätigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass eine nachträgliche Verringerung des Honorars nur erfolgen kann, wenn der ursprüngliche Honorarbescheid mit einem individuellen Berichtigungsvorbehalt verbunden ist.

    Dies gilt zunächst soweit er die Vorbehaltserklärung anfangs (mit Beschluss vom 18. Oktober 2001 - L 3 KA 72/01 ER ) und damit vor Ergehen des grundlegenden BSG-Urteils vom 31. Oktober 2001 (SozR 3-2500 § 85 Nr. 42) für nicht hinreichend bestimmt gehalten hat.

    Vielmehr ist sie verpflichtet, Beträge, die sie auf der Grundlage von teilweise als vorläufig erlassenen Honorarbescheiden von Vertrags(zahn)ärzten zurückerhalten kann, zu realisieren (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 42) und damit ansonsten drohende Honorarminderungen in späteren Jahren - die teilweise auch zu Lasten neu zugelassener Vertragszahnärzte gingen - nach Möglichkeit zu vermeiden.

  • BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 26/01 R

    Vertragsarzt - Kassenärztliche Vereinigung - Korrektur - Honorarbescheid -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 350/02
    Wie das BSG (grundlegend SozR 3-2500 § 85 Nr. 42; zuletzt Urteile vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 26/01 R und B 6 KA 29/01 R) mit überzeugender Begründung zum vertragsärztlichen Bereich entschieden hat, berechtigen die in den Bundesmantelverträgen enthaltenen Vorschriften über die sachlich-rechnerische Berichtigung die Kassenärztlichen Vereinigungen generell zur Rücknahme unrichtiger und rechtswidriger Honorarbescheide.

    Für den Fall der Unmöglichkeit einer Quantifizierung hat das BSG in den Entscheidungen vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 26/01 R und B 6 KA 29/01 R - am Erfordernis der Bestimmung des ungefähren Korrekturumfangs aber nicht festgehalten, sodass dieser Umstand vorliegend unschädlich ist.

    Das BSG hat insoweit noch nachträgliche Honorarkürzungen von 10 bis 12 % pro Quartal ( Urteil vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 26/01 R ) bzw. bis zu 13, 3 % pro Quartal (Urteil vom 26. Juni 2002 - 6 KA 29/01 R) für hinnehmbar gehalten.

  • BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 29/01 R

    Korrektur unrichtiger Honorarbescheide

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 350/02
    Wie das BSG (grundlegend SozR 3-2500 § 85 Nr. 42; zuletzt Urteile vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 26/01 R und B 6 KA 29/01 R) mit überzeugender Begründung zum vertragsärztlichen Bereich entschieden hat, berechtigen die in den Bundesmantelverträgen enthaltenen Vorschriften über die sachlich-rechnerische Berichtigung die Kassenärztlichen Vereinigungen generell zur Rücknahme unrichtiger und rechtswidriger Honorarbescheide.

    Für den Fall der Unmöglichkeit einer Quantifizierung hat das BSG in den Entscheidungen vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 26/01 R und B 6 KA 29/01 R - am Erfordernis der Bestimmung des ungefähren Korrekturumfangs aber nicht festgehalten, sodass dieser Umstand vorliegend unschädlich ist.

    Das BSG hat insoweit noch nachträgliche Honorarkürzungen von 10 bis 12 % pro Quartal ( Urteil vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 26/01 R ) bzw. bis zu 13, 3 % pro Quartal (Urteil vom 26. Juni 2002 - 6 KA 29/01 R) für hinnehmbar gehalten.

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 350/02
    Denn abgesehen davon, dass auch eine sachverhaltsbezogene Differenzierung mittelbar zu einer Ungleichbehandlung von Personen führen kann (vgl. BVerfGE 92, 53, 69 [BVerfG 11.01.1995 - 1 BvR 892/88] ), ist vorliegend auch das Willkürverbot missachtet worden.
  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97

    Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 350/02
    Nach ständiger BSG-Rechtsprechung (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 23, Nr. 26 und Nr. 31) ergibt sich aus § 85 Abs. 4 S. 3 SGB V und dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, dass die (zahn)ärztlichen Leistungen prinzipiell gleichmäßig zu vergüten sind (leistungsproportionale Verteilung der Gesamtvergütung); der KV bleibt jedoch ein Spielraum für sachlich gerechtfertigte Abweichungen von diesem Grundsatz, der es ihr ermöglicht, ihrem Sicherstellungsauftrag und ihren sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen gerecht zu werden (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 23).
  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 350/02
    Eine nachträglich Benehmensherstellung - zu deren Zulässigkeit vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 - hat nach der Mitteilung der Beklagten ebenfalls nicht vorgelegen.
  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 15/93

    Honorarverteilung - Fallwertminderung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 350/02
    Das Benehmen setzt zumindest voraus, dass die Kassen über das Sachproblem informiert werden und eine Fühlungnahme erfolgt, die von dem Willen des Entscheidenden getragen ist, auch die Belange der Kassen zu berücksichtigen und sich mit diesen zu verständigen (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 7).
  • BVerfG, 28.06.1994 - 1 BvL 14/88

    Es verstößt nicht gegen das Willkürverbot, dass sich der Bezirksrevisor bei der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 350/02
    Für den erstgenannten Vergleich hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine an der zusätzlichen Bedeutung der Grundrechte (hier: Art. 12 Abs. 1 GG ) orientierte Prüfung des Gleichbehandlungsgebots zu erfolgen, im zweiten Fall ist erst eine Differenzierung verfassungswidrig, die sich als willkürlich erweist (BVerfGE 91, 118, 122f [BVerfG 28.06.1994 - 1 BvL 14/88] ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 349/02

    Anspruch auf Honorare aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit ; Grundlegende

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 350/02
    Dies ist dem Senat aus dem mit Urteil vom heutigen Tag entschiedenen Parallelverfahren L 3 KA 349/02 bekannt.
  • BSG, 19.12.1984 - 6 RKa 8/83

    Hornorarverteilungsmaßstabsregeln - Vergütung für Laborleistungen -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 350/02
    Diese beinhaltet grundsätzlich auch das Recht und die Pflicht, den HVM - unter Beachtung höherrangigen Rechts - zu ändern, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Höhe der zu verteilenden Gesamtvergütung erheblich von der abweicht, die mit dem ursprünglichen HVM verteilt werden sollte (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19. Dezember 1984 - 6 RKa 8/83 ).
  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 19/01 B

    Einbeziehung von individualprophylaktischen Leistungen in den

  • LSG Niedersachsen, 18.10.2001 - L 3 KA 72/01

    Vorläufiger Rechtsschutz für Vertragszahnärzte gegen einen

  • BVerwG, 28.03.2002 - 7 B 26.02

    Anspruch auf Rückübertragung zweier Grundstücke, die eine persönlich haftende

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.05.2003 - L 3 KA 452/02
  • VGH Hessen, 26.04.1988 - 11 UE 219/84
  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

  • BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 529.93

    Auswirkungen Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 auf

  • BSG, 16.06.1999 - B 9 V 4/99 R

    Vorbehaltsbescheid - Anpassungsbescheide - endgültiger Bescheid - Rückforderung -

  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 2/01 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Anhörung durch das

  • BSG, 24.11.1998 - B 1 A 1/96 R

    Zwangsvereinigung - Innungskrankenkassen - Organisationsverordnung -

  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 90/95

    Besetzung des Gerichts bei Klage gegen Entscheidungen des RVO

  • BSG, 10.05.1995 - 14a RKa 3/93

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung eines zahnärztlichen Honorars; Verdacht der

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